
Hilfe für Flüchtlinge und Migranten
Flüchtlinge und Migranten in Wendeburg
Sie kommen aus vielen Teilen der Welt nach Deutschland und suchen Schutz z.B. vor den Folgen von Kriegen, der Mißwirtschaft und den Auswüchsen eines vielfach ungehemmten Kapitalismus, von Naturkatastrophen und klimatischen Bedingungen und manche auch vor politischer Verfolgung: Flüchtlinge und Migranten, die hier einen Antrag auf Asyl stellen oder aus sonstigen Gründen aufgenommen werden. Wenige erhalten eine Anerkennung als politisch Verfolgte, viele jedoch als Flüchtlinge oder sie erhalten zumindest eine Duldung, weil ihrer Abschiebung aus vielerlei Gründen ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebungshindernis entgegen steht. Auch diese Menschen benötigen unsere Hilfe.
- Ansprechpersonen im Rathaus / Sozialarbeit
- Wie kann ich helfen?
- Bin ich bei der Hilfe versichert?
-
Sprachlernangebote
- Veranstaltungen (Stichworte z.B. "Asyl" oder "Flüchtlinge")
- Rechtsgrundlagen zum Asyl- und Flüchtlingsrecht
- Links
Die Gemeinde informiert ...
- 2. Informationsabend am 8. Juli 2015: "Flüchtlinge in der Gemeinde Wendeburg"
- Bürgermeister dankt für Hilfsbereitschaft
- Praktikum: Drei Wochen Hilfe für Flüchlinge - Jule Dissen aus Bortfeld
Ansprechpartner im Rathaus
Sozialarbeit
Monika Giesen, 05303/9111-45, giesen@wendeburg.de
Verwaltung und rechtliche Fragen
Wie kann ich helfen?
Für Geldspenden stehen Ihnen die Konten der Gemeinde zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei folgenden Verwendungszweck an: "Asyl- und Flüchtlingsarbeit"
Nochmals vielen Dank für die vielen Spenden. Derzeit benötigen wir "NUR":
türkisch, arabisch, serbisch und albanisch
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Versicherungsschutz für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in der Flüchtlingsarbeit
Wer sich ehrenamtlich in die gemeindliche Betreuungsarbeit für Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bzw. Flüchtlinge einbringt, genießt Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die- oder derjenige ausdrücklich im Auftrag und in Verantwortung der Gemeinde handelt. Nähere Informationen erhalten Sie über die Pressemitteilung des Gemeinde-Unfallversicherungsverbandes Braunschweig (GUV BS).
Ehrenamtliche, die im Auftrag und "unter Anweisung" der Gemeinde, die herbei "die Regie führt", Betreuungsarbeit leisten, genießen einen "persönlichen Haftpflichtdeckungsschutz in unbegrenzter Höhe". Ein Autokaskoschutz für Kfz-Schäden wird gewährt, sofern das private Fahrzeug der Helferin oder des Helfers durch die Gemeinde beim Kommunalen Schadenausgleich (KSA) angemeldet ist. Wichtig: Vereinsfahrzeuge oder gewerblich angemietete Fahrzeuge werden allerdings vom KSA nicht versichert! Nähere Informationen erhalten Sie über das entsprechende Info-Blatt des KSA zum Haftpflichtdeckungsschutz für Kommunen bei der Flüchtlingshilfe und Füchtlingsunterbringung.
Weitere Infos finden Sie auf folgender Seite: DGUV - Versicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe
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Der Begriff "Flüchtlinge" wird zwischenzeitlich im allgemeinen Sprachgebrauch sowie in der Rechtssprache pauschalisierend bzw. als Oberbegriff für alle Menschen genutzt, die - aus welchen tatsächlichen Gründen auch immer - nach Europa bzw. in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und einen Antrag auf Asyl stellen.
Das Asyl- und Flüchtlingsrecht ist recht komplex, sodass hier nur auf einige Aspekte eingegangen werden kann. Im Bereich Links finden Sie weiterführende Informationen.
Der eigentliche Kern des Begriffes "Flüchtling" bezieht sich in Deutschland auf zwei Rechtsgrundlagen - auf Artikel 16a des Grundgesetzes und die Genfer Flüchtlingskonvention. Darüber hinaus "fliehen" viele Menschen aufgrund einer allgemeinen Notlage, beispielsweise vor den prekären wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in ihren Heimatländern. Sie werden ebenfalls als "Flüchtlinge" bezeichnet, obwohl es sich bei ihnen eigentlich um Zuwanderer handelt, für die das Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern) gelten müsste. Da den meisten Zuwanderungswilligen aber aufgrund der fehlenden Voraussetzungen eine legale Zuwanderung auf diesem Weg nicht möglich ist, versuchen sie offensichtlich, unter Berufung auf das Asylrecht einzureisen und einen Aufenthaltsstatus einschließlich Arbeitserlaubnis zu erlangen.
Am 31.07.2016 ist das neue Integrationsgesetz in Kraft getreten. Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel, die unterschiedlichen Voraussetzungen und Perspektiven der Schutzsuchenden zu berücksichtigen und dafür passende Maßnahmen und Leistungen anzubieten sowie im Gegenzug Integrationsbemühungen zu unterstützen und einzufordern, um eine schnelle und nachhaltige Integration zu ermöglichen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf).
Die deutsche Rechtsordnung unterscheidet zwischen der
- Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a Grundgesetz), der
- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
- Gewährung subsidiären Schutzes.
Asylberechtigung gemäß Artikel 16a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: Politisch Verfolgte (insbesondere durch staatliche Verfolgung) genießen Asyl, sofern sie nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreisen, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Das bedeutet: Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen - das Recht, einen Asylantrag zu stellen, wird damit erheblich eingeschränkt. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn sie "dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen" (Quelle: BAMF). |
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Flüchtlinge im Sinne der „Genfer Flüchtlingskonvention" vom 28. Juli 1951 in Verbindung mit dem „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" vom 4. Oktober 1967 werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden. Anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind solche, die verfolgt werden wegen:
Ziel der Konvention ist ein möglichst einheitlicher Rechtsstatus für Menschen, die keinen diplomatischen Schutz ihres Heimatlandes mehr genießen. |
- Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, Religion oder Herkunftsland (Art. 3) -Religionsfreiheit (Art. 4) – wobei hier nur das sog. Gebot der Inländergleichbehandlung gilt, d. h. Flüchtlinge und Staatsbürger werden in ihrer Religionsfreiheit gleichgestellt; Einschränkungen für Staatsbürger dürfen dann auch für Flüchtlinge gelten.
- freier Zugang zu den Gerichten (Art. 16)
- Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Art. 28)
- Straffreiheit der illegalen Einreise, sofern der Flüchtling sich umgehend bei den Behörden meldet und er direkt aus dem Fluchtland kam (Art. 31 Abs. 1)
- Schutz vor Ausweisung (Art. 33, Non-Refoulement-Prinzip – Grundsatz der Nichtzurückweisung)
Im bundesdeutschen Asylrecht ist der Begriff des "Flüchtlings" in § 3 Abs. 1 Asylgesetz definiert:
"Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will."
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten in Deutschland eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die in eine Niederlassungserlaubnis münden kann. Sie dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. (vgl. § 25 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG)
Subsidiär Schutzberechtigte sind Ausländer, denen trotz fehlender Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ein ernsthafter Schaden nach Artikel 15 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) droht. Als „ernsthafter Schaden" im Sinne dieses Artikels gilt
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kann eine Aufnahmezusage für bestimmte, für eine Neuansiedlung ausgewählte Schutzsuchende erteilen. Diese Gruppe wird als Resettlementflüchtlinge bezeichnet. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des BMI im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsuchenden (s. § 23 Abs. 4 AufenthG).
Daneben gibt es in Deutschland sogenannte Kontingentflüchtlinge, die aufgrund einer politischen Entscheidung der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion, aufgrund von Sichtvermerken (Visa) oder einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern aufgenommen werden. Sie durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23 und § 24 AufenthG). Sie besitzen allerdings nicht (mehr) den Status eines anerkannten Flüchtlings gemäß Genfer Flüchtlingskonvention, so dass ihre Rechtsstellung stärker eingeschränkt werden kann. Kontingentflüchtling werden in festgelegten Anzahlen (Kontingente) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt und können ihren Wohnsitz nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht frei wählen.
Anmerkung: Ausländer, die weder eine Asylberechtigung, eine Anerkennung als Flüchtling erhalten noch subsidiären Schutz genießen, werden zur freiwilligen Ausreise aufgefordert. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, droht die Abschiebung. Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
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Auf den folgenden Seiten können Sie sich zum Thema informieren:
BMI - Asyl und Flüchtlingsschutz
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
MI - Ausländer und Asylrecht Niedersachsen
MS - Migrationsatlas - Stand 19.02.2015
Landkreis Peine - Aktuelle Presseinformationen
Landkreis Peine - Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz
Landkreis Peine - Ausländerangelegenheiten
Nichtstaatliche Organisationen, z.B.:
Niedersächsischer Flüchtlingsrat
Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen (Nds. Flüchtlingsrat)
Bitte beachten Sie, dass für diese Liste kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben wird und die Gemeinde Wendeburg für den Inhalt und die Richtigkeit der Informationen auf den obigen Internetseiten keine Verantwortung übernimmt. Im Übrigen wird auf den Haftungsausschluss (im Impressum) verwiesen.
Erstellt: 27.04.2015/la., zuletzt geändert am 12.08.2016