
Herzlich willkommen im oben Standesamt Wendeburg Am Anger 5 - 38176 Wendeburg Tel.: 0 53 03 / 91 11 - 21

Namen für ein gemeinsames Kind
Sie möchten heiraten? Gerne nimmt Ihr Standesamt in Wendeburg die Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung mündlich oder schriftlich entgegen. Ein "Aufgebot" ist nicht mehr erforderlich.
Bitte beachten Sie: Die Anmeldung kann frühestens sechs Monate vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen. Außerdem:
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Die Ehe kann auch im Standesamt an einem anderen Ort geschlossen werden.
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Wenn Sie im Ausland heiraten wollen, sollten Sie sich unbedingt bei der Botschaft oder einem Konsulat des betreffenden Landes eingehend erkundigen, was Sie im Einzelnen berücksichtigen müssen.
Beide Partner sollen persönlich erscheinen. Ist einer der Eheschließenden verhindert, kann er den anderen Eheschließenden schriftlich bevollmächtigen. Sind beide Eheschließenden aus wichtigen Gründen am Erscheinen im Standesamt verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Befindet sich Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in einer Ortschaft der Gemeinde Wendeburg, dann ist das Standesamt Wendeburg, Am Anger 5, 38176 Wendeburg, für Sie zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Regel genügt ein
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gültiger Personalausweis sowie eine
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Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, die Sie bei dem Standesamt erhalten, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie geboren sind.
Wollen Sie in einem anderen Standesamt die Ehe schließen, benötigen Sie ferner eine Meldebescheinigung, die Sie im Einwohnermeldeamt im Rathaus erhalten. Waren Sie bereits verheiratet und sind zwischenzeitlich geschieden, wird das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk benötigt.
Nähere Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung und nähere Informationen zur Durchführung der Eheschließung erfragen Sie bitte in einem persönlichen Gespräch in Ihrem Standesamt. Insbesondere wenn einer oder beide Partner keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sollten Sie möglichst frühzeitig nachfragen, was Sie beachten müssen.
Welche Gebühren fallen an?
(Stand Mai 2012; die Gebührenhöhe kann sich zwischenzeitlich verändert haben !)
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Bei Beachtung ausländischer Rechte |
80,00 EUR |
Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten |
80,00 EUR |
Für Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten nach § 41 Abs. 1 PStG; für die Bestimmung eines Ehenamens im Zusammenhang mit der Eheschließung wird die Gebühr nicht erhoben. |
25,00 EUR |
Für die Anmeldung der Eheschließung |
40,00 EUR |
Für die Beurkundung einer Eheschließung bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt |
25,00 EUR |
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung einer Ehe behält 6 Monate Gültigkeit. Danach muss die Absicht, die Ehe zu schließen, neu angemeldet werden.
Rechtsgrundlagen sind unter anderem
§§ 11 ff. Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 28, 29 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
§ 1310 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Lebenspartnerschaft- Begründung
Stand: Mai 2012
Seit August 2001 besteht in Deutschland die Möglichkeit, dass zwei gleichgeschlechtliche Partnerinnen oder Partner eine Lebenspartnerschaft begründen. Beide müssen volljährig sein.
Beide Partner haben die beabsichtigte Begründung der Lebenspartnerschaft persönlich zur Niederschrift bei der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anzumelden. Ist eine/r von beiden aus wichtigen Gründen verhindert, so muss eine schriftliche Erklärung vorgelegt werden, dass sie/er mit der Anmeldung durch den anderen Partner einverstanden ist.
An wen muss ich mich wenden?
An das Standesamt Ihres Wohnsitzes bzw. Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Wohnen Sie in einer der 8 Ortschaften Wendeburgs, ist das Standesamt Wendeburg, Am Anger 5, 38176 Wendeburg, für Sie zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist abhängig z. B. vom Familienstand der Partner oder ob Kinder vorhanden sind. Setzen Sie sich am Besten vorab telefonisch, persönlich, schriftlich oder per E-Mail mit Ihrem Standesamt in Verbindung (Tel. 05303/9111-21 oder david@wendeburg.de).
Welche Gebühren fallen an?
Gebührentatbestand |
Gebühr |
Sind beide Partner Deutsche |
40,00 EUR |
Ist einer der Partner oder sind beide Partner „Ausländer" |
80,00 EUR |
Wird die Partnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes begründet, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden |
zusätzlich 80,00 EUR |
Wird die Begründung der Partnerschaft bei einem anderen als dem für die Anmeldung zuständigen Standesamt vorgenommen |
zusätzlich 25,00 EUR |
Lebenspartnerschaftsurkunde |
10,00 EUR |
Rechtsgrundlagen u.a.
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat.
Die Vaterschaftsanerkennung muss persönlich vom Vater und der Mutter vor dem Standesamt oder Jugendamt erklärt werden. In jedem Fall muss die (werdende) Kindesmutter zustimmen, damit die Anerkennung wirksam wird.
Ist die Kindesmutter und/oder der Kindesvater noch minderjährig, muss der gesetzliche Vertreter (beide Elternteile) bei gleichzeitiger Anwesenheit zustimmen.
Wird ein Kind nach Rechtskraft der Scheidung seiner Mutter geboren, kann sofort eine Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
Ist der Scheidungsantrag anhängig (Scheidungsantrag wurde dem Ehepartner bereits zugestellt), aber das Scheidungsurteil noch nicht rechtskräftig, wird der Noch-Ehemann als Vater eingetragen. Der Gesetzgeber hat für die "qualifizierte Drittanerkennung" nach Geburt des Kindes eine Frist von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung festgelegt. Der Noch-Ehemann muss der Anerkennung persönlich vor dem Standesbeamten zustimmen.
Die wirksame Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet. Die gesetzliche Vertretung (Sorgerecht) und der Familienname des Kindes sind davon nicht betroffen.
Unberührt bleibt die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes. Das Kind erhält also zunächst ab Geburt den Namen der Mutter als Familiennamen, sie hat die alleinige Sorge für das Kind. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung können hierzu jedoch entsprechende Erklärungen abgegeben werden. (z.B. Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten).
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für die Vaterschaftsanerkennung mit:
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Personalausweise
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Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Vaters
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Geburtsbescheinigung der Hebamme / des Krankenhauses
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Evtl. weitere Unterlagen
Wichtig: Die Geburt des Kindes ist umgehend beim Standesamt des Geburtsortes anzumelden !
Möchten Sie im Ausland heiraten, können Sie grundsätzlich davon ausgehen, dass die dort geschlossene Ehe auch im deutschen Rechtsbereich gültig ist, wenn das Recht im Land der Eheschließung eingehalten wurde.
Viele Länder fordern für die Eheschließung von Ausländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses Ehefähigkeitszeugnis ist die Bescheinigung des Wohnsitzstandesamtes darüber, dass die Verlobten nach deutschem Recht im Ausland die Ehe schließen dürfen und keine Ehehindernisse bestehen.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsangehörige sind u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:
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aktuelle Meldebescheinigung (vom Meldeamt des Wohnortes)
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gültiger Personalausweis oder Reisepass
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aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes)
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Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder.
In jedem Fall empfiehlt sich ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Standesbeamten über die vorzulegenden Urkunden.
Bitte bedenken Sie bei Ihren Vorbereitungen, dass evtl. Zwischenprüfungen (z.B. bei Vorehen) mehrere Wochen in Anspruch nehmen können. Bitte beantragen Sie das Ehefähigkeitszeugnis daher frühzeitig. Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von 6 Monaten.
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Nun müssen einige Formalitäten erledigt werden und Ihr Standesamt ist die erste Anlaufstation, hier wird die Geburt Ihres Kindes beurkundet.
Die Geburtsanzeige übernimmt grundsätzlich das Krankenhaus, Sie haben also evtl. bereits im Krankenhaus diverse Unterlagen abgegeben.
Wenn Ihr Kind nicht in einem Krankenhaus oder einer anderen Geburtseinrichtung, wie z.B. ein Geburtshaus geboren wurde, melden Sie die Geburt wahrscheinlich selber im Standesamt an.
Dazu benötigen Sie diverse Unterlagen:
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Ihren Ausweis und ggf. den Ihres Partners
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Ihre Eheurkunde
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Ihre Geburtsurkunde und ggf. die Ihres Partners
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Wenn Sie nicht verheiratet sind und bereits die Vaterschaft anerkannt wurde, bringen Sie hiervon bitte eine Ausfertigung mit
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Die Geburtsbescheinigung von der Hebamme oder dem Arzt/der Ärztin.
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Die Bestimmung über den Vornamen und ggf. den Familiennamen des Kindes
Dies ist nur eine ganz allgemeine Information. Welche Unterlagen Sie individuell benötigen hängt ganz von Ihrer persönlichen Situation ab. Nehmen Sie also möglichst frühzeitig Kontakt mit Ihrem zuständigen Standesamt auf, um genau zu klären welche Unterlagen Sie mitbringen müssen und welche Gebühren ggf. auf Sie zukommen.
Sie haben als Mutter die alleinige Sorge für Ihr Kind und sind mit dem Vater (noch) nicht verheiratet, dann können Sie durch eine Erklärung gegenüber dem Standesbeamten Ihrem Kind den Namen des Vaters erteilen. Diese Namenserklärung ändert nichts an den verwandtschaftlichen Beziehungen oder der elterlichen Sorge, einzig der Name ändert sich.
Sie benötigen für die Namenserteilung einige Unterlagen, auf jeden Fall gehören dazu:
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Ihre Ausweise
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Geburtsurkunde des Kindes
Sie können als Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen und dies ist an keine Frist gebunden.
Zum Ehenamen können Sie Ihre jeweiligen Geburtsnamen bestimmen oder auch Ihren jeweils aktuellen Namen z.B. den Namen aus einer Vorehe.
Sie müssen die Ehenamenserklärung allerdings gemeinsam abgeben und zwar gegenüber dem Standesbeamten.
An Unterlagen brauchen Sie auf jeden Fall:
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Ihre Ausweise
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Ihre Eheurkunde
Da es sich hierbei um eine ganz allgemeine Information handelt, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie ganz individuell benötigen.